Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nutzer von paysafecards

Hier finden Sie die AGBs auf Deutsch und auf Englisch im PDF-Format.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nutzer von paysafecards (Version Feb 2006)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) regeln die Vertragsverhältnisse zwischen den Benutzern von paysafecards und der BAWAG P.S.K..

1. Die Akteure im System der paysafecard

1.1 BAWAG P.S.K.

Die paysafecard.com Wertkarten Vertriebs GmbH hat die Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, (in der Folge: BAWAG P.S.K.) beauftragt, im eigenen Namen die paysafecard auszugeben und zu verwalten. Die Zustelladresse der BAWAG P.S.K. ist Seitzergasse 2-4, 1010 Wien.

1.2 paysafecard GmbH

Für den Vertrieb und die technische Abwicklung hat die BAWAG P.S.K. im Innenverhältnis die paysafecard.com Wertkarten Vertriebs GmbH (in der Folge: paysafecard GmbH) herangezogen.

1.3 Servicestelle

Die paysafecard GmbH ist in Vertretung der BAWAG P.S.K. primärer Ansprechpartner des Kartenbenutzers. Sie wird in dieser Eigenschaft in der Folge Servicestelle genannt. Ihre Zustelladresse ist Schönngasse 15-17, 1020 Wien.

1.4 Die Vertriebspartner

Von der paysafecard GmbH unabhängige Vertriebspartner vertreiben im Auftrag der paysafecardGmbH paysafecards in Form von Karten, Ausdrucken oder in elektronischer Form als Online-Datensatz über alle ihre bestehenden und zukünftigen Geschäftsstellen. Die Vertriebspartner veräußern paysafecards im Namen der BAWAG P.S.K. ausschließlich zu diesen AGB an Kartenbenutzer. Sie sind nicht befähigt und berechtigt, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen. Die Vertriebspartner müssen auf der Website www.paysafecard.com aufgelistet sein, wobei dies bei den Tabaktrafiken aus wettbewerbsrechtlichen Gründen im Einzelnen nicht notwendig ist.

1.5 Die Vertragsunternehmen

Vertragsunternehmen unterhalten Servicesysteme, über die Waren und Dienstleistungen bezogen werden können. Diese Vertragsunternehmen akzeptieren aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit der paysafecard GmbH eine Bezahlung mittels paysafecard. Jener Vertrag regelt auch den Zeitpunkt der Zahlung an das Vertragsunternehmen (in der Folge: Leistungszeitpunkt). Der Kartenbenutzer hat keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Mindestzahl an

Vertragsunternehmen die paysafecard akzeptiert, dass Vertragsunternehmen ihr Sortimentunverändert fortführen oder dass die paysafecard zum Erwerb/Bezug bestimmter Waren oder Dienstleistungen berechtigt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 paysafecard

Die paysafecard ist ein auf einen bestimmten Euro Nennwert lautendes Zahlungsmittel, welches denNutzer berechtigt paysafecard-Transaktionen über Waren oder Dienstleistungen bis zu ihremNennwert (siehe Punkt 3.2) abzuschließen. Die paysafecard ist ohne Namensregistrierung unter Berücksichtigung von Punkt. 4.10 frei übertragbar.

2.2 Trägermedium eines Wertcodes

Die paysafecards werden über verschiedene Trägermedien angeboten. Auf die physischen Trägermedien werden Wertcodes direkt aufgebracht. Jeder Wertcode setzt sich aus einer Kombination von Zahlen und/oder Buchstaben zusammen. Diesem ist eine eindeutige Seriennummer zugeordnet:

Karte: Bei der Abgabe in Form einer Scheckkarte ist der Wertcode verborgen und muss vom Kartenbenutzer durch Entfernung der vorhandenen Schutzschicht ersichtlich gemacht werden.

Ausdruck: Bei der Abgabe in Form einer ausgedruckten Online-Abfrage ist der Wertcode nicht verborgen.

Online-Datensatz: Bei der Abgabe in elektronischer Form im Internet ist der Wertcode ebenfalls nicht verborgen. Andere: Weitere Trägermedien können von paysafecard in Umlauf gebracht werden.

2.3 "classic" card und "<18" card

Die "classic" card ermöglicht es dem Kartenbenutzer, sämtliche von Vertragsunternehmen erlaubterweise angebotenen Leistungen und Produkte zu erwerben.

Mit der "<18" card kann der Besitzer nur jene Dienstleistungen und Produkte erwerben, die aufgrund nationaler Jugendschutzbestimmungen auch Minderjährigen zugänglich sind.

2.4 Kartenbenutzer

Kartenbenutzer im Sinne dieser AGB ist die Person, die über den paysafecard Wertcode (in der Folge auch: PIN) und das eventuell vergebene Passwort verfügt.

2.5 paysafecard-Transaktionen

Als paysafecard-Transaktion (in der Folge: Transaktion) wird der Erwerb/Bezug von Waren oderDienstleistungen bei Vertragsunternehmen unter Verwendung von paysafecard-Wertcodes bezeichnet.

2.6 Geistiges Eigentum

Sämtliche Texte, Bilder, Grafiken, Sounddateien, Animationsdateien, Videodateien, sowie andere der

BAWAG P.S.K. von der paysafecard zur Verfügung gestellte Inhalte und Daten sind geistigesEigentum der paysafecard oder Dritter und unterliegen dem immaterialgüterrechtlichen Schutz, insbesondere den Bestimmungen des Urheber-, Marken- und Patentgesetzes.

2.7 Provider

Provider schaffen die technischen Voraussetzungen, um Computer oder andere elektronische Endgeräte mit dem Internet zu verbinden.

3. Nutzung der paysafecardUnter Nutzung der paysafecard wird jede Eingabe der PIN in das paysafecard-System verstanden.

3.1 Transaktionsablauf

Durch den Abschluss einer Transaktion unter Verwendung der PIN ermächtigt der Kartenbenutzer die BAWAG P.S.K. unwiderruflich zur Zahlung des bei der Transaktion vereinbarten Preises der Ware oder der Dienstleistung vor oder bei Fälligkeit. Diese Ermächtigung wirkt jedoch maximal bis zur Höhe des jeweiligen Kartennennwertes oder bis zur Höhe des nach Abzug vorangegangener Dispositionen verbleibenden Transaktionswertes der paysafecard. Zudem mindert ab dem im Punkt 6 geregelten
Zeitpunkt die Verwaltungsgebühr den Transaktionswert einer paysafecard.Jede Transaktion löst auch Forderungen des Vertragsunternehmens gegen die paysafecard GmbH auf Zahlung des Entgeltes aus. Dieses Entgelt liegt in Folge des der paysafecard GmbH zustehendenDisagios unter dem bei der Transaktion vereinbarten Preis. Es wird über Anweisung der paysafecard GmbH von der BAWAG P.S.K. an das Vertragsunternehmen zu Lasten des Kartenguthabens überwiesen. Eine Forderung des Vertragsunternehmens entsteht nur, wenn die Transaktion den folgenden Voraussetzungen entspricht:

- Der Kartenbenutzer muss eine gültige PIN eingeben.

- Der Kartenbenutzer muss bei pflichtgemäßer Vergabe eines Passworts (siehe Punkt 4.3) das gültige Passwort eingeben.

- Das Vertragsunternehmen muss gelistet sein. (siehe Punkt 4.7).

- Die Transaktion muss durch die paysafecard GmbH validisiert sein.

- Die AGB müssen ausdrücklich durch den Kartenbenutzer bestätigt worden sein (z.B. Anhaken eines Kästchens, Drücken einer Taste nach Aufforderung).

- Der Abschluss der Transaktion muss bestätigt werden (z.B. Anklicken des o.k.-Button, Drücken einer bestimmten Taste), damit diese durch das Vertragsunternehmen abgewickelt werden kann.

3.2 Mehrfachbenutzung

Die kombinierte Verwendung mehrerer paysafecards im Rahmen einer Transaktion ist auf zehn Karten je Transaktion beschränkt. Bei Transaktionen mit Vertragsunternehmen, deren Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich liegt, darf der vereinbarte Preis aus devisenrechtlichen Gründen den Wert von derzeit Euro 5.000,-- nicht übersteigen. Der Kartenbenutzer ist ferner berechtigt, im Rahmen des Kartennennwertes die einzelne paysafecard beliebig oft zum Bezug von Waren oderDienstleistungen zu verwenden, solange die paysafecard auf dem für die BAWAG P.S.K. geführten
Transaktionssystem ein Guthaben aufweist.

3.3 Aktivierung der Wertkarte

Jede paysafecard ist zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kartenbenutzer mit einer PIN versehen
und bereits aktiviert.

3.4 Daten des Kartenbenutzers

Der Kartenbenutzer hat gegenüber dem Vertriebspartner beim Erwerb einer paysafecard - ausgenommen die zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit und zur Überprüfung des devisenrechtlichen Status des Kartenbenutzers nötigen Informationen - keine persönlichen Daten bekannt zu geben.

3.5 Eigentumsübergang

Mit Bezahlung einer paysafecard geht das Eigentum daran auf den Kartenbenutzer über. Vor der Abgabe einer paysafecard wird der künftige Kartenbenutzer auf die beim Vertriebspartner ausgehängten AGB hingewiesen und aufgefordert, eine Broschüre oder einen Ausdruck mit diesen AGB mitzunehmen. Der Kartenbenutzer nimmt zur Kenntnis, dass die BAWAG P.S.K. nur zu diesen AGB abschließt. Er erklärt sich durch den Erwerb einer paysafecard mit deren Inhalt einverstanden.


4. Verpflichtungen des Kartenbenutzers

4.1 Geheimhaltung

Die PIN und ein vergebenes Passwort sind vertraulich zu behandeln, da ihre Kenntnis Transaktionen zu Lasten des, der paysafecard zugeordneten Guthabens ermöglicht. Der Kartenbenutzer hat daraufzu achten, dass die paysafecard oder deren PIN und Passwort Dritten nur dann zugänglich gemacht wird, wenn die Verwendung durch diese Dritten möglich sein soll. Ein Ersatz des Guthabens wegen Verwendung durch diese Dritten ist ausgeschlossen.

Wenn einem Kartenbenutzer aufgrund eines vergessenen Kennwortes die Verwendung der paysafecard nicht mehr möglich ist, ist die Servicestelle berechtigt, das Kennwort zurückzusetzen, wenn dies der Kartenbenutzer schriftlich (Brief oder Fax) anfordert. Dazu ist die Identifizierung der Person durch die Übermittlung der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweis, sowie nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Servicestelle die Bekanntgabe der Seriennummer und des PIN erforderlich.

4.2 Aufbewahrung

Der Kartenbenutzer muss die Karte oder den PIN solange aufbewahren, bis die getätigten Grundgeschäfte der Transaktion vollständig erfüllt wurden, damit die Verfügung über einen eventuell freigegebenen reservierten Betrag (wegen Teillieferung oder Nichtlieferbarkeit) möglich ist. Bei zwischenzeitigem Verlust der Karte ist kein Ersatz durch die paysafecard GmbH möglich.

4.3 Überprüfung der PIN und des Produktionsdatums

Karte: Der Kartenbenutzer hat sofort nach Übernahme der paysafecard die Unversehrtheit der PIN und das Produktionsdatum zu prüfen, das auf der Karte aufgedruckt ist.

ACHTUNG: Ist die PIN bei Übergabe der paysafecard an den Kartenbenutzer bereits zur Gänze oder zum Teil sichtbar, muss die paysafecard noch beim Vertriebspartner unverzüglich getauscht werden! Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Dasselbe gilt, wenn das Produktionsdatum der paysafecard mehr als drei Jahre zurückliegt.

Ausdruck: Bei der Abgabe in Form einer ausgedruckten Online-Abfrage des Wertcodes ist der PIN nicht verborgen. Es ist darauf zu achten, dass von der Abgabestelle tatsächlich eine Online-Abfrage durchgeführt wird. Der Kartenbenutzer hat diesen Ausdrucks hinsichtlich der Vollständigkeit und Lesbarkeit des Produktionsdatums, der Seriennummer und der PIN zu kontrollieren.

4.4 Missbräuchliche Verwendung / Diebstahl

Zur eigenen Absicherung hat der Kartenbenutzer vor der ersten Transaktion auf der Homepage ein Passwort zu vergeben. Für die Verwendung der paysafecard in Verbindung mit Telefonendgeräten ist nur ein maximal 4-stelliges, numerisches Passwort zulässig. Dieses Passwort ist getrennt vom PIN zu verwahren. Der Kartenbenutzer haftet für die Folgen der unterlassenen Vergabe des Passwortes.

Stellt der Kartenbenutzer eine missbräuchliche Verwendung seiner paysafecard oder Diebstahl fest, so kann er auf der Homepage sein Passwort ändern, um eine weitere missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Danach ist die alleinige Verwendung des Guthabens durch den Kartenbenutzer wieder möglich.

Ist die Änderung des Passwortes nicht möglich, hat er die Servicestelle unverzüglich telefonisch unter der Tel Nr. 0810 810 333 oder per Email: info@paysafecard.com zu unterrichten, um das, der betreffenden Wertkarte zugeordnete Guthaben sperren zu lassen. Dazu ist die Bekanntgabe der PIN, der Seriennummer und des Passwortes erforderlich. Unvollständige Verständigungen gelten als nicht erfolgt. Nach erfolgter Meldung wird die PIN spätestens am nächstfolgenden Werktag durch die paysafecard GmbH gesperrt. Transaktionen bis zur Verarbeitung der vollständigen Meldung bei der Servicestelle gehen ausschließlich zu Lasten des Kartenbenutzers. Nach Verarbeitung der vollständigen Meldung bei der Servicestelle erhält der Kartenbenutzer nach (a) Zusendung der Rechnung, (b) Nennung des Passwortes {die Bekanntgabe, dass es kein Passwort gibt ist erforderlich, da ansonsten die Meldung unvollständig ist und nicht bearbeitet werden kann} eine neue paysafecard. Dabei hat er gegebenenfalls die Differenz zwischen dem seiner gesperrten paysafecard zugeordneten Guthaben und dem Wert der neuen paysafecard zu bezahlen, soweit über das vorhandene Guthaben nicht
paysafecard mit anderen Nennwerten ausgestellt werden können. Für die Bearbeitung von Missbrauchs- / Diebstahlsmeldungen darf die Servicestelle eine angemessene Bearbeitungsgebühr, wenigstens jedoch € 5,00 (Euro fünf) pro gesperrter Karte verrechnen.

4.5 Verlust

Der Kartenbenutzer trägt das Risiko des Verlustes von paysafecard und/oder der PIN. Jeder Ersatz ist ausgeschlossen.

4.6 Autorisierte Verkaufsstellen

Um Missbrauch zu verhindern, sind paysafecards nur bei auf www.paysafecard.com gelisteten Vertriebspartnern - jedoch auch bei nicht gelisteten Trafiken - zu beziehen. Bei Bezug der paysafecard über andere Vertriebswege übernimmt die BAWAG P.S.K. keine Haftung für jedwedendadurch entstehenden Schaden. Für einen solchen Schaden kommt auch nicht die paysafecard GmbH auf.

4.7 Überprüfung des Vertragsunternehmens

Um Missbrauch der Wertkarte zu verhindern, hat sich der Kartenbenutzer unmittelbar vor der Bezahlung mittels paysafecard zu vergewissern, dass das Vertragsunternehmen aufwww.paysafecard.com aufgelistet und/oder von einer von paysafecard zur Verfügung gestellten und angekündigten allgemein zugänglichen Telefoneinrichtung abrufbar ist. Weiters hat sich der Kartenbenutzer im Zuge des Zahlungsvorgangs im Internet zu vergewissern, dass ein gültiges Server-Zertifikat für den Hostnamen „customer.cc.at.paysafecard.com" im Zuge der https-Verbindung verwendet wird. Die Zertifikatsinformationen sind unter den Seiteneigenschaften der Zahlungsseite einsehbar (auf der Zahlungsseite rechte Maustaste - Eigenschaften - Zertifikate).

4.8 Leistungsstörungen

Im Falle von Leistungsstörungen in der Vertragsbeziehung zwischen Vertragsunternehmen und Kartenbenutzer stehen dem Kartenbenutzer keine Ansprüche gegen die BAWAG P.S.K. oder gegen die paysafecard GmbH zu. Ansprüche des Kartenbenutzers gegenüber dem Vertragsunternehmen bleiben unberührt.

4.9 Rücktritt von der Transaktion

Tritt der Kartenbenutzer, soweit dies rechtlich möglich ist, von der Transaktion zurück, so kann er die sich daraus ergebenden (Rückabwicklungs- und allfälligen sonstigen) Ansprüche nur gegen das betreffende Vertragsunternehmen geltend machen. Die Anweisung an die BAWAG P.S.K., die aus der Transaktion resultierende Zahlung an das Vertragsunternehmen durchzuführen, wird von einem Rücktritt des Kartenbenutzers nicht berührt.

4.10 Weitergabebeschränkung

Der Kartenbenutzer darf alle Typen von paysafecards nicht an Devisenausländer weitergeben.

5. Verrechnung

5.1 Guthaben

Bei Erwerb einer paysafecard vom Vertriebspartner wird dem Kartenbenutzer ein Guthaben in der Höhe des jeweiligen Kartennennbetrages (entspricht dem Kaufpreis) auf dem für die BAWAG P.S.K. geführten Transaktionssystem gutgeschrieben.

5.2 Rückzahlungsanspruch

Der Kartenbenutzer der paysafecard kann den Rücktausch des noch vorhandenen Kartenguthabens - sofern dieses Guthaben mindestens € 10,-- beträgt -in Form einer Überweisung auf sein Konto verlangen. Der Kartenbenutzer hat seinen Rücktauschwunsch schriftlich unter Bekanntgabe seiner Bankverbindung bekanntzugeben, wobei ein Rücktausch erst nach Sperre (siehe 4.4) des der betreffenden paysafecard zugeordneten Guthabens erfolgen kann. Im Fall des Rücktauschs werdendem Kartenbenutzer für jede einzelne paysafecard Kosten in Höhe von € 5 Euro verrechnet, die vom Rücktauschbetrag in Abzug gebracht werden.

5.3 Rückerstattungen

Unbeschadet der unter Punkt 5.2 genannten Möglichkeit des Geldrücktauschs gewährt die BAWAG P.S.K. Rückerstattungen bei Funktionsuntüchtigkeit der paysafecard in Form eines Austausches der paysafecard. Die Meldung der Funktionsuntüchtigkeit hat auf folgende Weise zu erfolgen: Der Kartenbenutzer hat die Servicestelle unverzüglich telefonisch oder per Email so, wie in Punkt 4.4 vorgesehen, zu unterrichten. Die Servicestelle veranlasst die Sperre des der betreffenden paysafecard zugeordneten Guthabens. Der Kartenbenutzer erhält binnen drei (3) Wochen nach
Einlangen des Originalbeleges, der funktionsuntüchtigen paysafecard, Bekanntgabe seiner Identitätund seiner Postanschrift an die Servicestelle, eine neue paysafecard zugesandt. Dabei hat er gegebenenfalls die Differenz zwischen dem seiner gesperrten paysafecard zugeordneten Guthaben und dem Nennwert der neuen paysafecard zu bezahlen, soweit über das vorhandene Guthaben nicht paysafecards mit anderen Nennwerten ausgestellt werden können.

6. Verwaltungsgebühr

Die BAWAG P.S.K. gibt die paysafecard zur Kartennominale aus. Sie stellt keinen Ausgabeaufschlagin Rechnung. Für jede paysafecard verrechnet die BAWAG P.S.K. dem Karteninhaber eine Verwaltungsgebühr von zwei (2) Euro (€) pro angefangenen Kalendermonat; dies jedoch erst ab Beginn des 25. Monats nach erstmaliger Nutzung der paysafecard, jedenfalls aber mit dem Beginndes 37. Monats ab dem auf der Karte aufgedruckten Produktionsdatums der paysafecard.

7. Währung

Das paysafecard-Guthaben wird bei der Abrechnung der Forderung aus den Transaktionen in Euro (€) belastet. Außerhalb der Eurozone gültige Fremdwährungen werden in Wien zu am Tag der Transaktion für sogenannte Kleintransaktionen handelsüblichen Kursen zuzüglich eines Aufschlages von 2% verrechnet.

8. Haftungsbeschränkung

Die BAWAG P.S.K. haftet nur für eigene Handlungen und Unterlassungen. Sie ist nicht verantwortlich für Handlungen und Unterlassungen von Vertragsunternehmen, zu denen der Karteninhaber in Vorbereitung und/oder zum Abschluss einer Transaktion Kontakt aufnimmt. Die Haftung für leicht fahrlässiges und gegenüber Unternehmern nicht krass grob fahrlässiges Verhalten wird von der BAWAG P.S.K. ausgeschlossen. Dies gilt auch zugunsten allfälliger Erfüllungsgehilfen der BAWAG P.S.K., insbesondere der paysafecard GmbH. Wird die paysafecard von einem Vertragsunternehmen nicht akzeptiert, so haftet weder die BAWAGP.S.K. noch die paysafecard GmbH für das Unterbleiben der Transaktion. Die BAWAG P.S.K. haftet auch nicht für sonstige direkte und/ oder indirekte Folgeschäden. Die BAWAG P.S.K. und die paysafecard GmbH stehen ferner nicht für die ständige Verfügbarkeit des Systems "paysafecard" ein. Dies gilt insbesondere für die Systeme der Vertragsunternehmen.

9. Datenschutz

Die BAWAG P.S.K. und die paysafecard GmbH leisten dem Karteninhaber gegenüber Gewähr, dass kein Datenaustausch der vom Karteninhaber übermittelten Daten zwischen ihrem Datenverarbeitungssystem und dem Vertragsunternehmen bzw. Dritten stattfindet.

Der Karteninhaber entbindet seinen Provider bzw. den Vertragsunternehmer in Fällen des Geldwäschereiverdachtes oder aber bei Verdacht des Missbrauchs bzw. Betrugs gegenüber der BAWAG P.S.K. und der paysafecard GmbH von der Verpflichtung zur Wahrung des Daten- und Fernmeldegeheimnisses sowie von der Einhaltung allfälliger vertraglicher Verschwiegenheitsverpflichtungen. Ein derartiger Verdachtsfall gilt jedenfalls als gegeben, wenn seitens der paysafecard GmbH oder der BAWAG P.S.K. Strafanzeige bzw. eine Meldung an die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit erfolgt. In diesen Fällen wird der Provider oder der Vertragspartner unwiderruflich angewiesen, der BAWAG P.S.K. und der paysafecard GmbH sämtliche bei diesen über den Karteninhaber gespeicherten, zur Verfolgung der Verdachtsfälle notwendigen Informationen auch wiederholt zur Verfügung zu stellen.

10. Schutz des geistigen Eigentums

Der Karteninhaber, verpflichtet sich, das gesetzlich geschützte geistige Eigentum der paysafecard GmbH zu respektieren. Dieses darf weder für gewerbliche Zwecke noch für die Weiterverbreitung kopiert, verändert, versendet oder in sonst einer Weise genutzt werden.

11. Änderungen und Ergänzungen der AGB

Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB werden den Karteninhabern durch Hinweis auf der Homepage www.paysafecard.com und/oder einer von paysafecard zur Verfügung gestellten und angekündigten allgemein zugänglichen Telefoneinrichtung bekannt gegeben. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der geänderten AGB schriftlich oder mittels Email unter Bekanntgabe der PIN und der Seriennummer widerspricht. Dann gelten für diesen Karteninhaber die zuletzt gültigen AGB für jene paysafecard(s) weiter, die der Karteninhaber in seinem Widerspruch gegen die Änderung der AGB nennt.

Jede Nutzung der paysafecard nach Kundmachung der Änderung gilt ebenfalls als Genehmigung dergeänderten AGB. Diese Änderungen wirken auch hinsichtlich bereits ausgegebener paysafecards.

12. Übertragung des Vertragsverhältnisses

Die BAWAG P.S.K. ist berechtigt, das durch Ausgabe der paysafecard an den Karteninhaber zustande gekommene Rechtsverhältnis mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Dritten zu übertragen, der über die zur Erfüllung des Vertrages mit dem Karteninhaber erforderlichen öffentlich rechtlichen Bewilligungen verfügt.

13. Allgemeines

13.1 Rechtswahl

Auf die diesen AGB unterliegenden Vertragsverhältnisse findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen des Übereinkommens vom 19.Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Europäisches Vertragsrechtsübereinkommen, BGBl III 1998/208) Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht, BGBl 1988/96) wird ebenfalls ausgeschlossen.

13.2 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie im Zusammenhang mit seinem Eingehen, seinem Zustandekommen und seiner Auslegung ist das sachlich zuständige Gericht Wien Innere Stadt, 1010 Wien, - soweit gesetzlich zulässig - ausschließlich zuständig. Dem Verbraucher nach § 14 KSchG zustehende Rechte bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

13.3 Restgültigkeit

Sollten einzelne Punkte dieser AGB oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB